Statuten

Stand 2023

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I.

Name und Sitz

Zweck

Name, Sitz und Zweck

Art. 1

Der Hundesport Neftenbach (HSN) ist ein Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz am Wohnort des Präsidenten oder der Präsidentin. Er ist eine Sektion der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft SKG im Sinne von Art. 5 der SKG-Statuten.

Art. 2

Der Hundesport Neftenbach bezweckt:

  1. a)  Unterstützung der Bestrebungen der SKG;
  2. b)  Förderung der Haltung und Verbreitung von Rassehunden;
  3. c)  Durchführung von kynologischen Wettkämpfen und

    Veranstaltungen;

  4. d)  Vermittlung von Informationen und Kenntnissen an die

    Mitglieder und an weitere Kreise über die Eigenschaften von Rassehunden, die Anschaffung und Haltung sowie die Erziehung und Ausbildung von Hunden auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse, sportlich fairer Gesinnung und Beachtung der Prinzipien der Tierschutzgesetzgebung;

  5. e)  Interessenvertretung gegenüber Behörden;
  6. f)  Förderung freundschaftlicher Beziehungen unter den Mit-

    gliedern und Pflege der Geselligkeit.

Art. 3

Der Verein strebt die Erfüllung dieser Aufgaben an durch:

Zweckverfolgung

 

a) b)

c) d) e) f)

g) h)

Durchführung von Hunde-Erziehungskursen, Übungen, Fachkursen, Prüfungen, usw.
Führen eines Übungsbetriebs in den Bereichen „Erziehung“ und „Sport- und Familienhunde “ mit verschiedenen Gruppen unter Beachtung der Tierschutzgesetzgebung
Beratung bei der Wahl und beim Kauf von Hunden
Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit
Vertretung der Vereinsinteressen gegenüber den Behörden Unterstützung der Bestrebungen der SKG und Zusammenarbeit mit anderen kynologischen Organisationen
Förderung freundschaftlicher Beziehungen unter den Mitgliedern und Pflege der Geselligkeit
Weitere Tätigkeiten gemäss Vereins- oder Vorstandsbeschlüssen

II.

1.

Mitglieder

Mitgliedschaft

Erwerb der Mitgliedschaft

Art. 4

Alle Personen können in den Verein aufgenommen werden; Minderjährige nur im Einverständnis der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters. Sie haben das Stimmrecht ab 16 Jahren.

Auch juristische Personen können die Mitgliedschaft erwerben.

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand. Wer in den Verein eintreten will, hat sich bei einem Vorstandsmitglied schriftlich zu melden. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern auch ohne Angabe von Gründen ablehnen.

Der Bestand an Mitgliedern ist jeweils per 1. Januar eines jeden Jahres der SKG zu melden. Dieser Bestand ist die Grundlage für die Berechnung der Beiträge des Klubs an die SKG. Zu diesem Zweck kann der Verein eine eigene Mitgliederdatenbank führen.

Die Mitglieder des Verein nehmen zustimmend davon Kenntnis, dass die SKG gemäss Art. 3 Ziff. 13 der SKG-Statuten eine Mitgliederdatenbank für alle Sektionen führt. Der Verein ist berechtigt, die Daten seiner Mitglieder (nur: Name, Vorname, Geschlecht, Wohnadresse, Telefonnummer, E-Mailadresse und Datum des Eintrittes in die Sektion) jährlich an die SKG zu übermitteln.

Die SKG verwendet diese Daten zwecks zentraler Erfassung und Verwaltung aller Mitglieder der von der SKG anerkannten Sektionen. Die Mitgliederdaten werden an keine weiteren Dritten bekannt gegeben. Es gilt das Datenschutzreglement der SKG.

Passivmitglieder sind Mitglieder des HSN die nicht aktiv in einer Gruppe Hundesport betreiben und deshalb einen reduzierten Mitgliederbeitrag leisten.

Gönner unterstützen den HSN mit einem finanziellen Beitrag. Sie können an allen Anlässen teilnehmen (auch GV, ohne Stimmrecht).

Art. 5

Personen, die sich um die Kynologie oder um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom Verein zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die General– versammlung, wozu eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist.

Passivmitglieder

Gönner

Ehrenmitglieder

 

Veteranen

2.

Erlöschen

Austritt

Streichung

Rekursrecht

Personen, die während 25 Jahren ununterbrochen Mitglied in einer SKG-Sektion waren, werden auf Antrag des Vereinsvorstandes durch die SKG zu Veteranen ernannt und erhalten das Veteranenabzeichen. Dieses wird ihnen namens der SKG durch den Verein überreicht.

Erlöschen der Mitgliedschaft

Art. 6

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

Art. 7

Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten erfolgen.

Erfolgt die Austrittserklärung während des Vereinsjahres, so ist der Beitrag für das ganze laufende Vereinsjahr zu entrichten.

Kollektive Austrittserklärungen haben keine Gültigkeit.

Art. 8

Mitglieder, die das gute Einvernehmen im Verein stören oder ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein oder der SKG nicht erfüllt haben, können durch den Vorstand gestrichen werden. Das betroffene Mitglied hat Anspruch auf rechtliches Gehör.

Die Streichung wirkt sich nur innerhalb des Vereins aus und ist für andere SKG-Sektionen nicht verbindlich.

Art. 9

Ausser in Fällen der Streichung wegen Nichterfüllen der finanziellen Verpflichtungen steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zu, innert 30 Tagen seit Zustellung des Streichungsbeschlusses beim Präsidenten des Vereins zu Handen der nächsten ordentlichen Generalversammlung Rekurs zu erheben. Die Generalversammlung entscheidet dann mit Zweidrittelmehrheit.

Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung

Art. 10

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen:

  1. a)  Schwerwiegender Übertretung der Statuten oder Reglemente

    der SKG oder derer Sektionen

  2. b)  Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins oder

    der SKG

Ausschluss

Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

Verfahren

Rekursrecht

Publikation

Wirkung

3.

Stimm- und Wahlrecht

Vergünstigungen

Pflichten

Jahresbeitrag

Dem Mitglied ist die Einleitung eines Ausschlussverfahrens mindestens 20 Tage vor der nächsten Generalversammlung mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen mit dem Hinweis darauf, dass ihm wahlweise offen steht, seine Sache vor der Generalversammlung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vertreten.

Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht innert 30 Tagen seit Mitteilung des Beschlusses der Rekurs an das Verbandsgericht der SKG offen.

Art. 75 ZGB bleibt vorbehalten.

Jeder rechtskräftige Ausschluss ist durch die Sektion in den offiziellen Publikationsorganen der SKG bekannt zu geben.

Art. 11

Der Ausschluss ist ohne Auswirkung auf Mitgliedschaften in anderen SKG-Sektionen. Ein Ausschluss zieht die Rechtsfolgen gemäss Art. 20 der SKG-Statuten nach sich und ist dem ZV schriftlich zu melden.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 12

Alle an den Versammlungen anwesenden Mitglieder, ausser Gönner, haben an der GV ein Stimm- und Wahlrecht, Minderjährige ab 16 Jahren.

Art. 13

Rechte und Vergünstigungen der Vereinsmitglieder sind in verschiedenen Reglementen der SKG geregelt.

Die Mitglieder erhalten das offizielle Publikationsorgan der SKG („Hunde“ oder „InfoChiens“) automatisch nur auf Wunsch und zu einem vergünstigten Tarif. Das Abonnement ist im Jahresbeitrag nicht enthalten.

Art. 14

Mit dem Eintritt in den Verein verpflichten sich die Mitglieder, die Statuten und die Reglemente der SKG und des Vereins anzuerkennen und zu befolgen, sowie die festgelegten Beiträge fristgerecht zu bezahlen.

Art. 15

Die Mitgliederbeiträge und allfällige Beitragsbefreiungen werden durch die ordentliche Generalversammlung festgesetzt.

 

III.

Haftung

IV.

Organe

1.

Generalversammlung

Einladung

Anträge
Unterlagen für die GV

Haftbarkeit

Art. 16

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereins- vermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Die SKG haftet nicht für Verbindlichkeiten der Sektionen, umgekehrt haftet auch die Sektion nicht für Verbindlichkeiten der SKG.

Organisation

Art. 17

Die Organe des Vereins sind:

  1. a)  die Generalversammlung
  2. b)  der Vorstand
  3. c)  die Revisionsstelle

d) Kommissionen

Generalversammlung

Art. 18

Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie wählt die anderen Organe und hat die Aufsicht über deren Tätigkeit. Sie soll bis spätestens Ende Juni eines jeden Jahres durchgeführt werden.

Art. 19

Die Einberufung zur ordentlichen Generalversammlung erfolgt durch Mitteilung des Vorstandes an die Mitglieder in schriftlicher oder in elektronischer Form, mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung und unter Bekanntgabe der Traktandenliste.

Grundsätzlich liegt das Einberufungsrecht beim Vorstand.

Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann diskutiert, aber nicht Beschluss gefasst werden.

Anträge der Mitglieder sind dem Präsidium spätestens 8 Wochen vor der ordentlichen GV schriftlich einzureichen.

Traktandenliste, Jahresberichte, Rechnung, Budget, Anträge sowie weitere Verhandlungsunterlagen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Verfügung zu stellen.

 

Ausserordentliche GV

Beschlussfähigkeit

Zuständigkeit der GV

Art. 20

Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit durch Beschluss des Vorstandes (Art. 26) oder auf beim Vorstand einzureichendes schriftliches, begründetes Begehren eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden.

Die ausserordentliche Generalversammlung ist innert zwei Monaten seit Eingang des Antrags durchzuführen.

Art. 21

Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.

Art. 22

Die Generalversammlung entscheidet in allen internen Vereinsangelegenheiten endgültig. Insbesondere obliegen ihr:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung b) Genehmigung der Jahresberichte
c) Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der

Revisionsstelle, Déchargeerteilung an den Vorstand
d) Genehmigung des Budgets
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und allfälliger ausser-

ordentlicher Beiträge f) Wahlen von:

1. Präsident/Präsidentin
2. Kassier/Kassierin
3. Aktuar/Aktuarin
4. ÜbrigeVorstandsmitglieder 5. Revisionsstelle

g) Statutenänderungen
h) Genehmigung der Geschäftsordnung inkl. der

Ausgabenkompetenz des Vorstandes
i) Beschlussfassung über Anträge an den Vorstand
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern
k) Erledigung von Rekursen und Ausschluss von Mitgliedern l) Auflösung des Vereins

Art. 23

Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der GV hat eine Stimme.

Wo die Statuten nichts anderes bestimmen, beschliesst die GV durch einfaches Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr (Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt), im zweiten

Abstimmung

 

Ordnungsantrag

2.

Vorstand

Wahlgang das relative Mehr (Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt) der abgegebenen gültigen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit ist bei Sachentscheiden der Antrag abgelehnt, bei Wahlen entscheidet das Los.

Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern die GV nichts anderes beschliesst.

Wird ein Ordnungsantrag eingebracht, so sind die Verhandlungen zu unterbrechen. Daraufhin wird zuerst ein Votum für und dann eines gegen den Ordnungsantrag zugelassen, und daraufhin muss über den Ordnungsantrag abgestimmt werden.

Vorstand

Art. 24

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern (Präsident/Präsidentin, Aktuar/Aktuarin, Kassier/Kassierin). Er wird für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Präsident/Präsidentin, Aktuar/Aktuarin und Kassier/Kassierin werden mit der Funktion ins Amt gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Während der Amtsdauer gewählte Vorstandsmitglieder vollenden die Amtsdauer ihres Vorgängers.

Art. 25

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung mindestens 7 Tage vorher unter Angabe der Traktanden schriftlich einberufen wurde und die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Vorstandsbeschlüsse werden durch Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt.

Aufgaben des Vorstands

Art. 26

Der Vorstand leitet den HSN und vertritt ihn nach aussen. Er ist zuständig für alle Geschäfte, deren Behandlung nicht ausdrücklich durch Statuten oder Gesetze der GV, der SKG oder einem anderen Organ des HSN vorbehalten ist.

Beschlussfähigkeit

3.

Zuständigkeit

Er ist insbesondere zuständig für:

Kompetenzen

4.

Kontrollstelle

V.

Rechnungsjahr

Einkünfte

Ausgaben

a) Vollzug der GV-Beschlüsse
b) Überwachung der Einhaltung der Statuten
c) Vorlegen des Budgets
d) Wahl der Übungsleiter
e) Wahl des Hüttenwartes
f) Wahl des Platzwartes
g) Wahl von Kommissionen
h) Jahresberichte und Jahresrechnung
i) Aufnahme von Mitgliedern
j) Abschliessen von Verträgen
k) Verwaltung der Finanzen im Rahmen des Budgets resp. der

Geschäftsordnung
l) Festlegen der Höhe der Beiträge an Ausbildungen

Die Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder, der Übungsleiter, des Hüttenwartes und des Platzwartes werden in einer Geschäftsordnung festgehalten, welche durch die Generalversammlung genehmigt wird. Diese Geschäftsordnung regelt auch die Zeichnungsberechtigung.

Kontrollstelle

Art. 27

Die GV wählt jeweils für 2 Jahre minimum 1 Revisor sowie einen Ersatzrevisor. Wiederwahl ist möglich. Sie haben die Jahresrechnung und die Bilanz zu prüfen und der GV über das Ergebnis einen schriftlichen Bericht zu unterbreiten.

Finanzen

Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Art. 28

Der Verein erzielt seine Einkünfte durch:

  1. a)  Ordentliche Mitgliederbeiträge, Spenden und Schenkungen
  2. b)  Gebühren und Einnahmen aus der Klubhütte, Anlässen usw.

Die Ausgaben des HSN bestehen im Wesentlichen aus:

  1. a)  ordentliche Beiträge an die SKG usw.
  2. b)  Miete und Unterhalt der Klubhütte und Ausbildungsanlage
  3. c)  Laufende Materialkosten
  4. d)  Entschädigung an Delegierte für den Besuch an DKGS der TKGS,

    DV der SKG und NOV, Kurse für Übungsleiter/Schutzdiensthelfer (Kurskosten und Spesen)

VI. Statutenrevision

Art. 29

Statutenrevision Eine Revision dieser Statuten bedarf des Beschlusses von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Gene-

ralversammlung.

VII. Auflösung des Vereins

Art. 30

Auflösung Die Auflösung des HSN kann nur durch eine ausserordentlichen Generalversammlung, die zu diesem Zweck einberufen wird,

beschlossen werden.

Zusätzlich zum Auflösungsbeschluss muss der Verein auch über die zweckmässige Verwendung des Vereinsvermögens entscheiden.

Der Auflösungsbeschluss und der Beschluss über die zweckmässige Verwendung des Vereinsvermögens müssen 4/5 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigen.

Kommt ein gültiger Beschluss über die Auflösung des Vereins, nicht aber über die zweckmässige Verwendung des Vereinsvermögens zustande, so fällt das Vermögen des Vereins an die SKG, welche ihrerseits über eine zweckmässige Verwendung entscheidet.

VIII. Schlussbestimmungen

Art. 31

Inkrafttreten Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 29.3.2023 angenommen und treten mit der Genehmigung durch den

Zentralvorstand der SKG in Kraft.

Sie ersetzen die Statuten vom 21. März 2019. Im Namen des Hundesport Neftenbach

Markus Gartenmann                         Andrea Schwengeler

Präsident                                             Aktuarin